Satzung

Satzung der Flüchtlingshilfe Hamm e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Flüchtlingshilfe Hamm“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Hamm.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts folgt.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt – ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfe für Flüchtlinge, die Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Hamm, der interkulturelle Austausch und die Pflege einer Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen, sowie die Integration von Flüchtlingen und Migranten in die örtliche Nachbarschaft und die Verständigung der Nachbarn mit den Flüchtlingen und Asylbewerbern; die Förderung der internationalen Beziehungen, der Völkerverständigung, des Friedensgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten; die Förderung von Erziehung, Bildung und Aufklärung, um eine nachhaltige ökologische, friedliche und gerechte Entwicklung zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung und Beratung der Menschen, Übernahme von Patenschaften sowie die Information von Nachbarn und Anwohnern über die Art und Belegung von Flüchtlingsunterkünften durch öffentliche Veranstaltungen, die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen; Zusammenarbeit und Vernetzung mit Einrichtungen sowie Initiativen, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen; Veröffentlichungen. Die Betreuung erfolgt z.B. durch die Begleitung bei Behörden, Ärzten und Anwälten, die Organisation von verschiedenen Hilfsangeboten wie Sprachunterricht, Kinderbetreuung, Hausaufgabenhilfe, Spenden und die Förderung von Frauen und Männern bei der Arbeitssuche nach Wegfall eines Arbeitsverbotes.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Mitglieder des Vereins dürfen im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit dem Verein oder für Aufträge des Vereins mit marktüblichen Löhnen und Honoraren bezahlt werden.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über die Aufnahme mit zwei Dritteln der Stimmen aus Versammlung entscheiden kann.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrates, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen textlich/schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene (Email-)Adresse gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung, wenn nicht ein Viertel der Anwesenden geheime Abstimmung beantragt.

(8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Vorstand sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2.Vorsitzende, die/der Kassierer/in, Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachfolgerin/einen kommissarischen Nachfolger berufen.

(3) Nur Mitglieder können Vorstandsmitglieder des Vereins werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können Vergütungen erhalten bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale. Vorstandsmitglieder können darüber hinaus weitere Honorare erhalten für die Übernahme von Moderations- bzw. Referententätigkeiten bei der Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen in der von Bildungseinrichtungen bezahlten üblichen Höhe, die auch an andere externe Personen gezahlt würden.

(5) Für hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins gilt der gesetzliche Stimmrechtsausschluss gem. § 34 BGB. Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Mitarbeiter sind, sind nicht stimmberechtigt in eigener Sache und in Personalangelegenheiten anderer Mitarbeiter. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein aktives Wahlrecht.

(6) Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Mitarbeiter/innen im Verein sind, dürfen nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen. Es ist sicherzustellen, dass die Anzahl von Mitarbeiter/innen nicht über 30% der Vorstandsmitglieder liegt. Bei Überschreitung des Anteils durch Niederlegung von Vorstandspositionen durch ehrenamtliche Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl des frei gewordenen Vorstandssitzes einzuberufen.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zehn Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder textlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand bei einer Vorstandssitzung auf Grund mangelnder Teilnahme nicht beschlussfähig, so ist er bei der nächsten Sitzung in jedem Fall beschlussfähig.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, textlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, textlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich, textlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich oder textlich niederzulegen und von Schriftführer/in und Vorsitzende/r/m zu unterzeichnen.

§13 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen angehören dürfen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von 3 Jahren.

(4) Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

a) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Bezug auf Interessenskonflikte zwischen Vorstandstätigkeiten und hauptamtlicher Tätigkeit

b) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden

c) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss

d) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins

(6) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(7) Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(8) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(9) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.

(10) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

(11) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie bei Fahrlässigkeit im Übrigen einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren alternierend zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Mitgliedsorganisation des DPWV, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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